Teilrente

Teilrente
1. Unfallversicherung: Rente nach § 56 III SGB VII bei Minderung der Erwerbsfähigkeit durch  Arbeitsunfall oder  Berufskrankheit. Sie wird in Höhe des Prozentsatzes der  Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
- 2. Gesetzliche Rentenversicherung: Gesetzliche Möglichkeit, Rente wegen Alters nicht in voller Höhe, sondern zum Teil in Anspruch zu nehmen (§ 42 SGB VI). Die T. beträgt 1/3,1/2 oder 2/3 der erreichten Vollrente, je nach Höhe des Hinzuverdienstes. Der Hinzuverdienst unterliegt den Grenzen, die in § 34 III Nr. 2 SGB VI bezeichnet werden. Der Anspruch auf T. ist abhängig von der Bereitschaft der Arbeitgeber, entsprechende Teilzeitarbeitsplätze zur Verfügung zu stellen.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Unfallversicherung — Zunächst erschien das (gewerbliche) Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884; ihm folgen die sogen. Ausdehnungsgesetze vom 28. Mai 1885 betreffend die Betriebe der Transportanstalten, der Marine und Heeresverwaltung, vom 15. März 1886… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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  • Knappschaftsausgleichsleistung — Die Knappschaftsausgleichsleistung (auch KAL abgekürzt) wurde mit § 98 a Reichsknappschaftsgesetz im Jahre 1963 gesetzlich eingeführt als Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus. Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2… …   Deutsch Wikipedia

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